Neue ePA-Regeln: Was bleibt vom Widerspruch?

In den vergangenen Tagen habe ich mich intensiv mit dem neuen Kabinettsentwurf zum Digital-Gesetz (DigiG) beschäftigt.

Ein Bericht im Deutschen Ärzteblatt machte mich stutzig: Dort steht, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden sollen, Gründe für die Nichtbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) zu dokumentieren – und dass von dieser Ausnahmeregelung nur „in gut begründeten Einzelfällen“ Gebrauch gemacht werden darf.

Diese Formulierung wirft für mich als Versicherten mit bestehendem Widerspruch zur ePA die Frage auf: Bleibt mein Widerspruch künftig uneingeschränkt gültig – oder wird er durch solche Ausnahmen ausgehöhlt?

Weil der Gesetzestext (§ 353 DigiG) für mich – und sicher auch für viele andere – kaum verständlich ist, habe ich mich an folgende Stellen gewandt, um klare, barrierefreie Antworten zu erhalten:

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – Fachreferat für Digitalisierung
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
  • Patientenbeauftragte der Bundesregierung
  • Behindertenbeauftragte des Bundes und des Landes Baden-Württemberg

Ziel meiner Anfrage:
Eine verständlich formulierte Auskunft darüber, was der Kabinettsentwurf konkret für mein Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die ePA bedeutet – und wie Betroffene sicherstellen können, dass ihr Widerspruch beachtet wird.

Hinweis:
Einen etwas ausführlicheren Bericht mit weiteren Hintergründen finden Sie auf der Homepage des Bundesverbands.

 

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