Irrsinnige Gesetze: Wegen einer Kiste Sprudel droht Behinderten eine Steuerhinterziehung.

Absurde Bürokratie: Schwerbehinderte kämpfen nicht nur gegen ihre Einschränkungen, sondern auch gegen irrsinnige Gesetze

Es ist zum Verzweifeln! Als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% und dem Merkmal „G“ möchte ich mich an die Regeln halten und mein Leben so normal wie möglich gestalten. Doch was soll man tun, wenn selbst die Gesetze, die einem eigentlich Unterstützung bieten sollten, sich als wahrer Albtraum entpuppen?

Da habe ich mich, nach einem halben Jahr, entschlossen, die verheerende Nutzung des Nahverkehrs aufzugeben, und wieder ganz auf mein Fahrzeug umzusteigen, was ich eh viel zu oft erzwungenermaßen in dieser Zeit tun musste. Da habe ich, so dachte ich, wenigstens einen kleinen finanziellen Vorteil. Doch weit gefehlt! Die Freude wird nun von den bürokratischen Fallstricken überschattet, die sich rund um die Nutzung dieses Fahrzeugs auftun.

Nehmen wir nur das Beispiel mit der Kiste Sprudel, die mein Sohn für seine Freundin gekauft hat, und die mit meinem Fahrzeug transportiert wurde. Klingt harmlos, oder? Falsch gedacht! Denn diese einfache Handlung könnte dazu führen, dass ich entweder in diesem Monat die KfZ-Steuer blechen muss oder mich sogar einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung gegenübersehe. Ja, Sie haben richtig gehört – eine Anzeige wegen einer harmlosen Kiste Sprudel!

Und worauf gründet sich dieser absurde Wahnsinn? Auf den Gesetzesbestimmungen, die mir und anderen Schwerbehinderten vorschreiben, dass wir jede noch so kleine zweckfremde Benutzung des Fahrzeugs dem Hauptzollamt melden müssen. Als ob unser Alltag nicht schon genug Herausforderungen bieten würde, werden wir nun dazu verdonnert, uns durch einen bürokratischen Dschungel zu kämpfen, nur um eine Kiste Sprudel zu transportieren.

Die Spitze der Ironie ist erreicht, wenn das Hauptzollamt dann auch noch online erreichbar sein soll. Als würde ein Schwerbehinderter sich freudig an seinen Computer setzen, um Formulare auszufüllen und bürokratische Meldungen abzugeben. Wer hat sich diesen Unsinn ausgedacht?

Und das ist noch nicht alles! Sollten die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung wegfallen – sei es wie das obige Beispiel mit der Kiste Sprudel oder auch durch vergleichbare Umstände –, dann dürfen wir nicht vergessen, auch das dem Hauptzollamt mitzuteilen. Sonst droht uns wiederum der Schatten der Steuerhinterziehung.

Ich bin es leid! Als Schwerbehinderter sollte ich mich auf die Gesetze verlassen können, die meine Lebensqualität verbessern sollen. Stattdessen werde ich mit absurden Regelungen konfrontiert, die mir mehr Steine in den Weg legen, als meine eigene Behinderung es ohnehin schon tut. Es ist höchste Zeit, dass diese (aber auch alle sonstigen) unsinnigen Gesetzesbestimmungen überdacht und abgeschafft werden. Wir Schwerbehinderten haben genug Herausforderungen zu bewältigen – da brauchen wir keine zusätzlichen Barrieren durch die Regierung (Gesetzesgeber), die uns das Leben noch schwerer machen.

Also weg mit diesen unsinnigen Barrieren, freie Fahrt für freie behinderte Bürger!

PS: Übrigens, wer glaubt, es handelt sich hier um einige hundert Euro Steuerersparnis. – Es sind nicht einmal 10 Euro/Monat.

 

 

Erläuterungen des Zolls zu dem entsprechenden Gesetzestext:

Wenn das Fahrzeug zu anderen als den begünstigten Zwecken – sei es auch nur vorübergehend – benutzt werden soll (zweckfremde Benutzung), ist dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat. Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft weg, so ist dies ebenfalls dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Daneben besteht die Möglichkeit, sowohl die vorübergehende zweckfremde Benutzung als auch den dauerhaften Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung online im Zoll-Portal anzuzeigen.

Zoll-Portal: Dienstleistung Kraftfahrzeugsteuer
Hinweis
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.

Quelle: Zoll.de (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuerverguenstigungen_node.html#doc290258bodyText1)

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