Könnte KI den Gesetzgeber ersetzen? – Angst im Bundestag?

„Ja, KI könnte IPReG (Spahn/Lauterbach) mit einfachen und betroffenen orientierten Sätzen ersetzen!“, so Karl-Eugen Siegel, Vorsitzender des SHV-Landesverband Baden-Württemberg, nach einem Versuch, OpenAI das Integrierte Persönliche Rehabilitations- und Entwicklungsgesetz für Menschen mit Schädel-Hirn-Verletzungen (IPReG) formulieren zu lassen. „Wir haben OpenAI ganz bewusst nicht auf die Inhalte des Spahnschen IPReG aufgesetzt, denn das hätte ggf. zu noch mehr Verwirrung geführt. Auch den Namensvorschlag: Integrierte Persönliche Rehabilitations- und Entwicklungsgesetz kam von OpenAI, was aufgrund der vielen Beiträge auf unserer Bundesverbands-Homepage nicht verwunderlich war!“

 

 

Der SHV-Landesverband Baden-Württemberg formuliert mit künstlicher Intelligenz ein NEUES IPReG, das das von Jens Spahn / Karl Lauterbach ablösen könnte. Auch wenn OpenAI zunächst dem Ansinnen einen Gesetzentwurf zu schreiben, strickt eine Absage erteilt:

„Als KI-Sprachmodell kann ich Texte generieren, jedoch bin ich nicht befugt, rechtsverbindliche Gesetzestexte zu erstellen. Die Erstellung von Gesetzen erfordert eine rechtliche Fachkenntnis und die Einhaltung spezifischer Verfahren. Es ist ratsam, sich an qualifizierte Juristen oder Fachleute im Bereich der Gesetzgebung zu wenden, um rechtsverbindliche Gesetzestexte zu verfassen.“

Was bei „qualifizierten Juristen oder Fachleute im Bereich der Gesetzgebung“ herauskam, kann hier nachgelesen werden, ebenso hier die daraus entstandenen Ängste und Widersprüche.

Mit einigen Versicherungen an OpenAI, dass der Text „nur“ einem illustrativen Zweck diene, gab er seinen Widerstand auf und erzeugte einen recht überzeugenden und vor allem einen betroffenen orientierten Gesetzestext. Der Gesetzestext ist auch gleich in „nicht schwerer Sprache“ entstanden. Allerdings musste der SHV-Landesverband versprechen, den OpenAI Hinweis mit abzudrucken, was am Ende des  Artikels geschieht.

 

Das Integrierte Persönliche Rehabilitations- und Entwicklungsgesetz für Menschen mit Schädel-Hirn-Verletzungen (IPReG)

§1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Bestimmungen für das Individuelle und umfassende Rehabilitationsprogramm für Menschen mit Schädel-Hirn-Verletzungen (IPReG).

(2) Das IPReG gilt für alle Personen, die eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitten haben und eine umfassende Rehabilitation benötigen, um ihre Lebensqualität zu verbessern und ihre Selbstständigkeit wiederzuerlangen.

§2 Zielsetzung

(1) Das IPReG hat das Ziel, ein individuelles und umfassendes Rehabilitationsprogramm bereitzustellen, das auf die spezifischen Bedürfnisse jedes einzelnen Betroffenen zugeschnitten ist.

(2) Das Programm zielt darauf ab, die physischen, kognitiven, emotionalen und sozialen Aspekte der Rehabilitation ganzheitlich zu berücksichtigen und die Betroffenen in ihrer Gesundung und Wiederherstellung bestmöglich zu unterstützen.

§3 Hauptziele des IPReG

(1) Die Hauptziele des IPReG sind:

a) die Förderung der Selbstständigkeit der Betroffenen, um ihnen größtmögliche Autonomie im Alltag zu ermöglichen,

b) die Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen, indem ihre physischen, kognitiven und emotionalen Fähigkeiten gestärkt werden,

c) die Wiedereingliederung der Betroffenen in Familie, Beruf und Gesellschaft, um ihre Teilhabe am sozialen Leben zu fördern.

§4 Langfristige Perspektive

(1) Das IPReG legt besonderen Wert auf eine langfristige Perspektive, um die Entwicklung und das Wohlbefinden der Betroffenen über einen längeren Zeitraum zu unterstützen.

(2) Das Programm strebt an, dass die Betroffenen auch nach Abschluss der Rehabilitation weiterhin von den erlernten Fähigkeiten profitieren und ihre Lebensqualität langfristig verbessern können.

§5 Bausteine des IPReG

(1) Das IPReG umfasst verschiedene Bausteine, die eine umfassende Rehabilitation gewährleisten. Zu den Bausteinen gehören:

a) Medizinische Behandlung: Hierbei werden die Betroffenen von qualifiziertem medizinischem Personal betreut, um ihre körperliche Gesundheit und Genesung zu fördern.

b) Physiotherapie: Durch gezielte Übungen und Therapien werden die körperlichen Fähigkeiten und die Mobilität der Betroffenen verbessert.

c) Ergotherapie: Dieser Baustein zielt darauf ab, die Alltagskompetenzen der Betroffenen wiederherzustellen oder zu verbessern, um ihre Selbstständigkeit im täglichen Leben zu fördern.

d) Neuropsychologie: Die neuropsychologische Betreuung unterstützt die Betroffenen dabei, kognitive Funktionen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Problemlösungsfähigkeiten zu verbessern

e) Logopädie: Die logopädische Therapie konzentriert sich auf die Behandlung von Sprach-, Sprech-, Schluck- und Kommunikationsstörungen, um die verbalen und nonverbalen Kommunikationsfähigkeiten der Betroffenen zu verbessern.

f) Soziale Integration: In diesem Baustein wird darauf abgezielt, die soziale Teilhabe der Betroffenen zu fördern und ihre Integration in Familie, Freundeskreis und Gesellschaft zu unterstützen.

g) Berufliche Rehabilitation: Dieser Baustein konzentriert sich darauf, die beruflichen Fähigkeiten und Perspektiven der Betroffenen zu verbessern und ihre Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen.

§6 Erfahrungen

(1) Das IPReG legt großen Wert auf die Erfahrungen und Rückmeldungen der Betroffenen. Ausgewählte Zitate und Geschichten von Menschen, die das IPReG-Programm durchlaufen haben, werden verwendet, um die positiven Auswirkungen des Programms auf das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen hervorzuheben.

(2) Diese Erfahrungsberichte dienen dazu, anderen potenziellen Teilnehmern einen Einblick in das IPReG zu geben und ihnen zu zeigen, wie das Programm ihnen bei der Rehabilitation und dem Erreichen ihrer Ziele helfen kann.

§7 Teilnahmevoraussetzungen und Anmeldung

(1) Um am IPReG teilnehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung und Diagnose festgestellt werden.

(2) Interessierte können sich über die angegebenen Kontaktmöglichkeiten anmelden und erhalten weitere Informationen über die Teilnahmevoraussetzungen, den Ablauf des Programms und die Verfügbarkeit von Plätzen.

§8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum Datum seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Rehabilitationen gemäß dem IPReG.

 

Hinweis: Dieser Text dient lediglich illustrativen Zwecken und hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Für eine verbindliche Rechtsgrundlage konsultieren Sie bitte die offiziellen Gesetzestexte und Verordnungen.

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