Maskenpflicht im heimischen Wohnzimmer?

Endlich reagiert die Landesregierung auf unsägliche Maßnahmen in Einrichtungen der stationären und ambulanten Pflege.

Man spricht neuerdings in The Länd von: „Social care distancing!“

Die Anfrage an unseren Verband durch eine pflegende Angehörige, ob die Maskenpflicht tatsächlich auch für sie in der ambulanten häuslichen Versorgung gelte, machte mich erst auf die neue Verordnung im Infektionsschutzgesetz (§ 28b IfSG) aufmerksam. – Eine solch verrückte und irreale Situation konnte es doch, wenigstens nach meiner Auffassung, nicht wirklich geben. Der Gesetzestext gibt m.E. nicht her, dass die Bewohner und somit auch die Betroffenen in der häuslichen Versorgung, weder in den privaten noch in den gemeinschaftlichen Räumen, also auch im „Wohnzimmer“ dieser umstrittenen Maskenpflicht unterliegen.
In „Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, …, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen; … ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person“ (§28b IfSG) müssen die Personen, die in diese Einrichtungen gehen oder arbeiten, eine Atemschutzmaske tragen und ggf. auch einen negativen Test vorweisen.
Wenn Betreiber von Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste eine Maskenpflicht für die Bewohner daraus machen, so ist dies nach meiner Meinung nicht durch § 28b IfSG abgedeckt, allerhöchstens durch ein noch restriktiveres Hausrecht.

Um Rechtssicherheit bemüht, haben wir vom SHV Landesverband Baden-Württemberg, über den Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration in Baden-Württemberg eine entsprechende Anfrage an Minister Manfred Lucha gestellt.
Die Antwort steht zwar noch aus, doch die Presse berichtet, dass unser Gesundheitsminister Manfred Lucha einer von vier Landesminister ist, der sich gegen diese Regelung aussprach. Laut SWR sagte der Minister: „Ich bedauere es außerordentlich, dass wir mit unserer Kritik an dieser Vorgabe nicht gehört wurden“ und kommt zu folgender Gesetzesinterpretation: „Aktuell muss die Maske von den Bewohnerinnen und Bewohnern in den Gemeinschaftsräumen getragen werden und darf nur in ihren eigenen Zimmern abgenommen werden“. (SWR)
Vielleicht schafft es ja der Minister mit seinen Landeskollegen dieses unsägliche Gesetz zu korrigieren oder wenigstens das Gesetz entsprechend auszulegen.
Aber warten wir die Antwort des Ministers ab. Vielleicht kommt diese ja noch vor Ablauf des Gesetzes im April 2023.

Eine sehr übersichtliche Auflistung der im Land geltenden Corona-Maskenregeln findet sich auf den Seiten des Ministeriums.

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